Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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Vorbemerkung

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den -Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma RST-GmbH- vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Angaben der RST-GmbH zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (beispielsweise Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Farbe) sind als annähernde Beschreibung bzw. Kennzeichnung zu betrachten und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Allen gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen (im Folgenden:  Leistungen) liegen diese nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichungen oder Ergänzungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Anderslautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, und sind für uns auch dann nicht verbindlich, wenn der Besteller in seinen Einkaufsbedingungen die Gültigkeit unserer Bedingungen ausschließt und wir dem nicht widersprechen. Dies gilt auch für alle folgenden Angebote und Aufträge.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer bzw. Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Vereinbarungen sind ungültig, sofern sie durch den Lieferer nicht schriftlich bestätigt werden.

1.3 An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Wird dem Lieferer ein Auftrag nicht erteilt, sind dem Lieferer auf Verlangen die Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

1.4 Im Katalog angegebene Gewichte und Maße sind sorgfältig ermittelt und Abbildungen sorgfältig gefertigt worden. Die Angaben im Katalog basieren auf den derzeitigen technischen Kenntnissen und Erfahrungen des Lieferers. Verbesserungen und Veränderungen technischer Art bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Angaben im Katalog sind nicht verbindlich und befreien den Besteller nicht davon, die Eignung des Liefergegenstandes für den jeweiligen Verwendungszweck zu überprüfen. In keinem Falle kann aus ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile hergeleitet werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote und andere Angaben durch den Lieferer erfolgen stets freibleibend.

2.2 Vom Lieferer abgegebene Angebote, können innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Zugangs beim Besteller von diesem angenommen werden.

2.3 Der Umfang unserer Leistungen bestimmt sich allein nach unserer Auftrags-bestätigung.

2.4 Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und Änderungen, Anpassungen und Modifizierungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Abweichung vom Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten ab Werk des Lieferers in EURO exklusive Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und jeweiligen Materialzuschlägen am Tage der Rechnungslegung. Angemessene Preisänderungen behalten wir uns vor, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die eine Preiserhöhung notwendig machen. Dies gilt exemplarisch für Veränderungen von Material- und Personalkosten.

3.2 Für alle Messingartikel aus dem Hause RST wird ein Metallzuschlag auf Basis der tagesaktuellen Marktpreise ermittelt. Die dafür zugrunde gelegte Zuschlagstabelle finden Sie auf unserer Homepage.  Der Zuschlag wird auf den jeweils individuellen Nettopreis eines jeden Kunden aufgeschlagen. Maßgebend für die Berechnung des MTZ ist das Datum des Auftragseingangs. Die Preise für unsere Messing-Produkte basieren auf einer Metallnotierung von EUR 150,00 für MS 58/1. Je nach Artikelart kann es Abweichungen von der Zuschlagstabelle geben.

3.3 Der Lieferer kann bei Kleinaufträgen mit einem Nettogesamtwert unter Euro 100,- einen Mindermengenzuschlag in Höhe von Euro 12,50 verlangen, sofern eine Zusammenfassung mit anderen Bestellungen desselben Bestellers nicht möglich ist.

3.4 Für alle Preise gelten, dass diese nur bei Abnahme kompletter Verpackungseinheiten bestand haben. Für Verpackungsanbruch werden Euro 12,50 Verpackungskosten gesondert berechnet.

3.5 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht für Zahlungen gegen uns ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche nicht aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.

3.6 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels von 30 Tagen werden die gesetzlichen Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins, unter Vorbehalt eines weitergehenden Verzugsschadens, erhoben. Bei Zahlung mit Wechseln, die nur nach vorheriger Vereinbarung in Zahlung genommen werden, hat der Käufer die Kosten, insbesondere Diskont und Inkassospesen zu tragen. Skontoabzug ist bei Wechselzahlung ausgeschlossen.

3.7 Abweichend von der allgemeinen Regelung aus Ziff. 3.6 gelten für die Lieferung von Werkzeugen folgende Zahlungsmodalitäten: Ein Drittel des Rechnungsbetrages fällig bei Auftragserteilung, Ein Drittel bei Vorlage der Ausfallmuster und Ein Drittel 14 Tage nach Vorlage des Erstmusters. Alle Preise netto ohne Skonto.

3.8 Abweichend von den oben genannten Zahlungsbedingungen kann im Einzelfall eine Lieferung von der Vorleistung des Bestellers abhängig gemacht werden oder eines beglaubigten Bonitätsnachweises. Bei Neukunden behalten wir uns Nachnahmeversand oder Vorkasse vor.

4. Lieferung und Abnahme

4.1 Mit dem Datum der Auftragsbestätigung vom Lieferer beginnt die Lieferfrist, wenn alle vom Besteller zu liefernde Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben uns vorliegen oder mit der Auftragsbestätigung beigebracht wurden. Bei Verzögerungen, die innerhalb der Sphäre des Bestellers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die angemessene Fristverlängerung bei Verzögerung gilt gleichermaßen für unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit und dies dem Besteller mitgeteilt ist. Teillieferungen unsererseits sind stets zulässig.

4.3 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere dann, wenn wir keinen festen Liefertermin vereinbaren, sondern lediglich bestätigen, zu dem uns frühestmöglichen Zeitpunkt zu liefern ("schnellstens", "umgehend" oder ähnliches). In derartigen Fällen wird uns vom Käufer, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, eine Lieferfrist von mindestens 6 Wochen zugestanden, falls wir eine Verzögerung nicht zu vertreten haben.

4.4 Dem Lieferer steht ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich weiterer Lieferungen zu, bis alle vorangegangenen Lieferungen und Leistungen bezahlt sind. Sind vor, während oder nach Vertragsschluss Umstände bekannt geworden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit und Zahlungsbereitschaft zulassen, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Verweigert der Besteller die Sicherheit, ist der Lieferer zum Rücktritt berechtigt.

4.5 Die Einhaltung genauer Stückzahlen ist bei Sonderanfertigung nicht immer möglich. Es bleiben daher in jedem Falle Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge vorbehalten.

4.6 Der Besteller ist verpflichtet die ordnungsgemäß angebotene Ware abzunehmen, auch dann, wenn ein Mangel vorliegt, der unerheblich ist.

4.7 Bei einem Rahmenvertrag bestehen wir auf der Gesamtabnahme der vereinbarten Stückzahl innerhalb des festgelegten Abnahmezeitraums.

5. Versand und Gefahrübergang

5.1 Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Empfängers, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Für Beschädigung, Bruch oder Verlust der Ware während des Transportes übernehmen wir keinerlei Haftung.

5.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5.3 Es finden die INCOTERMS, in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung, Anwendung, soweit nichts anderweitiges in unseren Bedingungen vereinbart ist.

6. Verzug, Unmöglichkeit und Vertragsanpassung

6.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch die bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

6.2 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

6.3 Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug sowie Schadensersatz-ansprüche statt der Leistung, welche über die Vereinbarungen der unter Ziff. 6.2 genannten Konditionen hinausgehen, sind ausgeschlossen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Verzug von uns zu vertreten ist.

6.4 Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.

6.5 Im Fall der von uns zu vertretenen Unmöglichkeit der Leistung, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dieser beschränkt sich jedoch auf 10% desjenigen Wertes einer Leistung, welcher unmöglich ist.

6.6 In Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt die von wirtschaftlicher Bedeutung sind, steht uns das Recht zu, den Vertrag nach Treu und Glauben an die veränderten Umstände anzupassen. Kann eine Anpassung nicht vorgenommen werden, da diese unwirtschaftlich ist, steht uns das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten.

7. Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, eigene Nachbesserungsversuche unternommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Der Käufer hat uns einen etwaigen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Besteller die Mitteilung bei einem solchen offensichtlichen Mangel, so sind jede Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt naturgemäß für Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist bemerkt werden können.

7.2 Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche in diesen Fällen sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb einer Woche seit Kenntnis schriftlich angezeigt wurden.

7.3 Die Mängelrüge hat in jedem Fall die Lieferschein- und Rechnungsnummer zu enthalten.

7.4 Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche, können jedoch nach eigener Wahl alternativ auch Ersatz leisten. Im Rahmen der Berechtigung der Mängelrüge erfolgt die Gewährleistung hinsichtlich erforderlicher Nebenkosten, wie Frachtkosten, kostenfrei für den Käufer. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers eine Besichtigung, Besprechung, Untersuchung oder ähnliches am Sitz des Käufers erfolgt. Diese Kosten sind vom Käufer auch bei Berechtigung der Mängelrüge zu erstatten. Wenn wir auf eine Mängelrüge des Käufers hin auf unsere Bitte Ware zurückgesandt erhalten oder uns der Käufer ohne Rücksprache Ware zurücksendet, nehmen wir die Ware ausschließlich zur Prüfung der Mängelrüge an. In der Entgegennahme der Ware zur Prüfung der Mängelrüge ist kein Anerkenntnis der Mängelrüge zu sehen. Sendet uns der Käufer Ware unaufgefordert zurück und stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, muss ihm die Ware nicht nochmals übergeben werden. Sie befindet sich dann auf Risiko des Käufers bei uns. Schlagen die Nachbesserungsversuche nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen.

7.5 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Ausgenommen von dieser Verjährungsfrist sind Leistungen, die nach dem Gesetz längere Verjährungsfristen zwingend vorschreiben.

7.6 Eine Haftung für gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar. Jegliche weiteren Gewährleistungsansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen mit Ausnahme solcher Ersatzansprüche, die aus Eigenschaftszusicherungen resultieren, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollten. Voraussetzung ist allerdings die schriftliche Eigenschaftszusicherung.

7.7 Rechtsverbindliche Garantien werden von uns nicht abgegeben, dies gilt auch für Äußerungen durch Mitarbeiter. Eine Garantieerklärung kann nur im Einzelfall und schriftlich erteilt werden.

8. Besondere Rücktrittsrechte des Lieferers

8.1 Der Lieferer ist berechtigt aus folgenden besonderen Gründen vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich entgegen der vor dem Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Vertragspartner nicht kreditwürdig ist. Eine Kreditunwürdigkeit kann im Fall von Scheck- oder Wechselprotests, der Zahlungseinstellung durch den Vertragspartner oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs angenommen werden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um die Geschäftsbeziehung zwischen Lieferer und Vertragspartner handelt.

8.2 Ein Rücktrittsrecht besteht ferner, wenn sich herausstellt, dass der Geschäftspartner unzutreffende Angaben hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss waren oder der Geschäftspartner Ware die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt in unserem Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung. Erlischt durch Verbindung unser (Mit-) Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt die Ware, an der wir (Mit-) Eigentum erlangen, unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Ist er in Verzug, zahlungsunfähig oder überschuldet, ist eine Verarbeitung und Veräußerung nur noch mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Es bedarf dann keines ausdrücklichen Widerrufs oder Zustimmung zur Veräußerung.

9.2 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.

9.3 Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns ist kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen.

10. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrechte

Für Unterlagen, Gegenstände, Daten, Datenträger und dergleichen, welche zum Zwecke der Leistung von uns übergeben wurden, hat der Besteller dafür einzustehen, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht berührt werden. Auf bestehende Rechte Dritter weisen wir den Besteller hin. Von entstehenden Ansprüchen Dritter sind wir durch den Besteller freizustellen, um einen erlittenen Schaden zu ersetzen. Uns überlassene Unterlagen, Gegenstände, Daten, Datenträger und dergleichen werden auf Wunsch gegen Ersatz der Kosten zurückgegeben. Erfolgt keine Rückforderung innerhalb von drei Monaten seit Vertragsschluss, so sind wir berechtigt, diese unter Wahrung des Datenschutzes zu vernichten.

11. Datenschutz

Mit dem Vertragsschluss erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass alle erforderlichen Daten aus dem Rechtsverhältnis bei uns gespeichert werden.

12. Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit aufgrund Gesetzes zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferers. Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach 12 Monaten. In den Fällen einer Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, verjähren die Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Wallenhorst bzw. Osnabrück. Gerichtsstand ist der Platz der für den Verkäufer zuständigen ordentlichen Gerichte (Amtsgericht Osnabrück). Dies gilt auch für Streitigkeiten, wenn der Besteller Kaufmann ist. Auf alle durch die Lieferungen begründeten Rechtsverhältnisse findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14. Schlussbestimmung

Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte unserer allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Vertrags-teile rechtsverbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.